Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen inkl. Speichertechnik, Ladestationen und Wärmepumpen.
§1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage / Solaranlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen uns, der ReSys AG, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. ReSys AG erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGBs. Entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.
3. Diese AGBs gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die ReSys AG innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch die ReSys AG sind freibleibend. Werden Kaufverträge in den Geschäftsräumen der ReSys AG abgeschlossen oder mündlich beauftragt ist eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ausgeschlossen und der Auftrag wird im Sinne des Auftraggebers umgehend bearbeitet.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind.
3. Bei unserem Angebot ist von den sichtbaren Gegebenheiten ausgegangen worden. Sollten Abweichungen auftreten, die einen Zusatzaufwand erfordern, müssen diese gesondert verhandelt werden.
§3 Montageleistungen
1. Bei der durch die ReSys AG angebotene betriebsfertige Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden: (1) Aufbau und Befestigung einer PV-Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche -und- (2) Einbau einer PV-Anlage auf / in eine Dachkonstruktion.
2. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der ReSys AG sicherte zu, dass sein Gebäude die erforderlichen Maßnahmen erfüllt, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu , dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbaren Stoffen ist. Die ReSys AG teilt dem Kunden auf schriftlichen Wunsch das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss ein durchschnittliches zusätzliches Gewicht von ca. 15 kg pro Quadratmeter durch die Montage einer Photovoltaikanlage angenommen werden .
3. Die ReSys AG teilt dem Kunden auf schriftlichen Wunsch alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die Bewertung der Eignung der zu belegenden Fläche erforderlich sind und sich auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen dem Kunden oder seinem Statiker nicht, um statische Berechnungen durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagetermin mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die ReSys AG zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
4. Die ReSys AG ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte (Handwerksbetriebe) vornehmen zu lassen.
§4 Liefer- und Montagebedingungen
1. Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage kann im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart werden. Der Beginn der von der ReSys AG angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sind im Vertrag von der ReSys AG Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich eine solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt für Verzögerungen der Montage, die durch Witterung, Regen, Schnee oder Hitze entstehen kann. Sind Hersteller der bestellten Ware im Lieferverzug, so kann die ReSys AG gleich- oder höherwertige und verfügbare Ware nach Rücksprache mit dem Besteller liefern. Akzeptiert der Auftraggeber die Ersatzware nicht, muss er die Dauer der Lieferverzögerung akzeptieren. Ein Schadensersatz steht dem Auftraggeber in so einem Fall dann auch nicht zu.
2. Nach Auftragserteilung und fristgerechtem Zahlungseingang, wie in den Zahlungsbedingungen vereinbart, wird umgehend das bestellte Material bei den jeweiligen Herstellern / Lieferanten angefordert. Die ReSys AG ist abhängig von den jeweiligen Verfügbarkeiten der bestellten Ware und den jeweiligen Lieferterminen der Produktpartner / Hersteller. Die allgemeine Lieferzeit beträgt in der Regel ca. 6-8 Wochen. Für Lieferverzögerungen ist die ReSys AG nicht verantwortlich. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Die ReSys AG benötigt in der Regel 3-6 Monate bis zur Inbetriebnahme der bestellten Photovoltaik- Anlage. Ein Verlust oder Schadenersatz durch die Nichtnutzung der bestellten Komponenten wird ausgeschlossen, das gleiche gilt für die eventuell geringere Vergütungen wie Direktvermarktung, Mieterstrom, EEG Vergütung sowie eine mögliche Einschränkung der Kapazität des Stromspeichers.
3. Bei der Anlieferung der bestellten Ware ist von Seiten des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Zugangswege frei zugänglich sind und dass eine gesicherte Lagermöglichkeit der Ware bis zur Montage vorhanden ist. Die Lagermöglichkeit ist vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei den Montagearbeiten ist vom Auftraggeber zu gewährleisten,dass ausreichend Platz für das Stellen eines Gerüstes oder Baukran vorhanden ist. Die dafür benötigten Flächen sind vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig muss der Auftraggeber einen Stromanschluss kostenlos bereitstellen sowie den Zugang zu Verteilerkästen (Haustechnik) zugänglich machen, damit die Installation der Speicher- und Ladestation bzw. der Wärmepumpe ohne Probleme vollzogen werden können. Die endgültige Auslegungsgröße (kWp-/Generatorleistung) der bestellten Photovoltaikanlage resultiert aus den Angaben und Plänen des Auftraggebers.
4. Der Lieferumfang und deren Leistungsabgrenzung sind im Kaufvertrag vereinbart. Für eine reibungslose Vollmontage sind bauliche Maßnahmen erforderlich, zu diesen gehören u.a. Bohrungen am und im Objekt, welche je nach Aufwand wieder fachgerecht verschlossen werden. Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche unvermeidbaren Arbeiten, welche unbedingt zur Installation erforderlich sind, keinen vorzeitigen Kündigungsgrund für den erteilten Auftrag darstellen. Ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages ist, dass der Auftraggeber einer fachmännischen Verlegung der AC- und/ oder DC-Leitungen, die zur Installation erforderlich sind, ausnahmslos zustimmt. Weiterhin wird von der ReSys AG darauf hingewiesen, dass die von der ReSys AG beauftragten Montage-Subunternehmen auf eine hohe Sorgfaltspflicht bei den Montagearbeiten verpflichtet werden.
5. Für Personen- und Sachschäden sind die jeweiligen beauftragten Subunternehmen haftbar. Sollten dennoch Schönheitsreparaturen, wie z.B. Malerarbeiten etc. anfallen, welche durch nicht vermeidbaren Montageaufwand verursacht wurden, übernimmt die ReSys AG keine Haftung.
6. Eine nicht fristgerechte Kündigung durch den Auftraggeber vor Lieferung und Montagebeginn nach Zustellung der Auftragsbestätigung durch die ReSys AG und gegebenenfalls (bei Haustürgeschäften) nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, verpflichtet den Auftraggeber zu einer Abstandszahlung in Höhe von 7,5% des Netto-Auftragsvolumen zzgl. des bereits geleisteten Aufwandes, wie z.B. Planung, Anmeldung, Verkaufsprovision bis max. 5% der Bestellungen und deren eventuell entstandenen Stornokosten zzgl. der gesetzlichen MwSt.
§5 Zahlungsbedingungen
Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden folgende Zahlungsbedingungen vereinbart und sind Bestandteil der Bestellung:
Zahlungsmodalitäten:
a.) 15% Abschlagszahlung bei Bestellung (Planungskosten) inkl. vor Ort Termin für Aufmaßarbeiten für Dachplanung und Elektromontage und Netzanmeldung.
b.) 70% Abschlagszahlung bei Lieferung der PV Module oder Montagebeginn des Auftragswerts.
c.) 10% Abschlagszahlung des Auftragswerts nach Abschluss der Aufdachmontage der Photovoltaikanlage / Beginn der Elektromontage Wechselrichter etc.
d.) 5% Zahlung des Auftragswerts bei Abnahme und Inbetriebnahme der bestellten Photovoltaikanlage mit deren Komponenten.
Sollten Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen, ist die ReSys AG berechtigt, die Anmeldung und Fertigstellung zu verweigern und nur noch gegen Vorkasse die PV Anlage fertigzustellen.
§6 Leistungsort / Gefahrübergang
Der Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der ReSys AG. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung vor Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt, wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen über, sofern die ReSys AG die Ware selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur. Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: soweit für den Gefahrübergang auf technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise), unmittelbar auf die Montage folgende Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.
§7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht. Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Abrechnung und das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.
§8 Haftung für Mängel
1. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. Ist der Kunde Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der ReSys AG angezeigt werden.
2. Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der ReSys AG angezeigt werden. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Andernfalls behält sich die ReSys AG das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der Montageleistung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.
3. In Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet die ReSys AG, ansonsten bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung und Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der in §9 genannten Haftungsbeschränkungen verlangen. Macht der Kunde aus diesem Vertrag uns gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder die Garantie übernommen hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.
§9 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir unsere Lieferungen und Leistungen aufsetzen.
§10 Herstellerangaben / Produktgarantie der Hersteller
Die ReSys AG ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter, Leistungsoptimierer, Speicher und Wärmepumpen oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die ReSys AG verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben.
Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt -und Garantiezusagen der jeweiligen Hersteller.
§11 Leistungsabgrenzung
Die Montageleistung der ReSys AG endet mit der AC Stromleitung vor dem Zähler des Netzbetreibers. Sollte ein neuer Zählerschrank als Auflage des Netzbetreibers erfolgen, ist das vom Auftraggeber bauseits und zusätzlich zu beauftragen. Der Auftraggeber stellt bauseits einen Zählerplatz zur Verfügung. Auch die Abregelung der möglichen Einspeisung 30/70 oder 50/50 bei Förderungen ist mit dem Netzbetreiber oder Förderer selbst zu vereinbaren. Sollte die notwendigen Komponenten im vorhandenen Zählerschrank entgegen der Erwartung bei der Sichtprüfung nicht aufgenommen werden können, wird seitens der ReSys AG ein Angebot für die Erweiterung des Zählerschranks unterbreitet.
§12 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach §195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt §199 BGB
§13 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Anlage nebst Zubehör vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln. Es ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen anderer Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung der Anlage schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei eigener Bearbeitung der Anlage, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/ Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
§14 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§15 Datenschutz
Soweit der Käufer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich, insbesondere über die Bestellung eines Newsletters , werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt. Diese Datenschutzrichtlinien sind anhängend auf einem gesonderten Schriftstück festgehalten und sind Bestandteil dieses Vertragswerkes.
§16 Rechtswahl - Gerichtsstand- Salvatorische Klausel
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
§17 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft
Handelt es sich bei dem Vertragsabschluss um ein sogenanntes Haustürgeschäft, so hat der Auftraggeber ein Widerrufrecht. So können Sie Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Auftragsbestätigung zugestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ReSys AG, Am Hoberg 3c in D- 79112 Freiburg oder per E-Mail an: info@resys-ag.com
§18 Afa / Abschreibung & Förderungen
Eine Photovoltaikanlage kann man steuerlich abschreiben. Die ReSys AG macht keine Steuerberatung und verweisen den Auftraggeber ausdrücklich an einen Steuerberater. Das gleiche gilt für Förderungen von Bund, Land und Kommunen, sowie KfW-Förderprogrammen für Photovoltaik,Speicher, Wärmepumpen etc. Diese sind vom Auftraggeber selber zu beantragen. Die ReSys AG macht ausdrücklich keine Finanzierungs - und / oder Förderberatung.
§19 Stromvermarktung / Mieterstrom / EEG Vergütung
Der Auftraggeber kann seinen selbst produzierten Strom selber vermarkten, oder, falls vorhanden eine staatlich garantierte Vergütung beantragen.
Um den Strompreis bzw. die staatliche Vergütung zu erhalten muss der Auftraggeber eventuell ein Zweirichtungszähler, Mieterstromzähler oder eine Funkanlagen bez. Elektrotechnische Voraussetzungen des Stromabnehmer selber verbauen, beantragen und anmelden.
§20 Haftungsausschluss
Wird eine Förderung oder Steuervorteil nicht gewährt oder läuft aus. oder nicht ordnungsgemäß vom Auftraggeber beantragt oder registriert, wird eine Haftung der entgangenen, möglichen Förderung oder Steuervorteil gegenüber der ReSys AG ausgeschlossen.